Pflanzenrückschnitt Merkblatt

Bessere Sicht bedeutet mehr Sicherheit auf den Strassen und Wegen. Durch in den Lichtraum und Gehweg hereinragende Äste kommt es häufig zu Sichtbeeinträchtigungen.

Wir erinnern deshalb die Grundeigentümerschaft an das Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen. Bitte beachten Sie dazu die Vorschriften auf dem Merkblatt.

  • Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstückgrenze zu erfolgen.
  • Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 m
    freigehalten werden.
  • Über Fusswegen und Trottoirs muss der Lichtraum mindestens 2,65 m betragen.
  • Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamenschilder dürfen nicht über­wachsen sein.
  • Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen, Kurven und Ausfahrten auf die Stras­sen müs­sen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwi­schen einer Höhe von 80 cm und ein solcher von 4.50 m gewährleistet sein.
  • Ab Hinterkante von Strassen sind grössere Sträucher und Pflanzen 50 cm, ab Hinterkante Gehweg 30 cm zurückzuschneiden.
  • Gehweg- und Strassenabschlüsse müssen sichtbar sein und freigehalten werden.
  • Die Bedienung der Hydranten muss allseitig gewährleistet sein.

Das Zurückschneiden hat jeweils bis spätestens 30. April zu erfolgen. Die Gemeinde behält sich vor, die noch in den öffentlichen Grund hinausragenden Pflanzen, auf Kosten der Grundei­gentümer zurückzuschneiden. Wir machen darauf aufmerksam, dass Eigentümer von ver­kehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfälligen Schäden haftbar gemacht werden können.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Verständnis.

 

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